Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 56 Sonderrechtsnachfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 312
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2021 – L 4 P 4299/19
- BSG, 11.05.2000 – B 13 RJ 85/98 RZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 1806/18Zitiert von 2
- SG Freiburg, 14.01.2013 – S 22 R 1557/10Zitiert von 1
- BSG, 18.07.2007 – B 12 P 4/06 RZitiert von 13
- BSG, 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf Feststellung des Versicherungsfalls - Versterben des Klägers während des Klageverfahrens - Fortführung der Klage durch die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin gem § 56 SGB 1 und durch die Kinder gem § 58 SGB 1 als Streitgenossen (§ 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO) - Klagebefugnis - Feststellungsinteresse - bestandskräftige Leistungsablehnung - keine verbindliche Entscheidung bei pauschaler Ablehnung aller Leistungen - Gerichtskostenfreiheit des Sonderrechtsnachfolgers - einheitliche Kostenentscheidung - nicht kostenprivilegierte Erben)Zitiert von 41
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 17/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)Zitiert von 7
- BSG, 21.11.2025 – B 1 KR 66/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostenfreiheit - Streitigkeit iS des § 81a Abs 1 SGB 10 - Anwendbarkeit des SGG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/56#abs-1 (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/56#abs-2 (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/56#abs-3 (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/56#abs-4 (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.